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Gewalttaten Gewalttaten

14 Gewalttaten

Mit diesem Fragebogen können Sie eine Selbstevaluation durchführen und erhalten eine Auswertung nach dem Ampelprinzip. Das Ergebnis zeigt an, ob für einzelne Themen der Mindeststandard erfüllt wird (= „Grün“). Bei „Rot“ oder „Gelb“ folgen konkrete Hinweise und Handlungsempfehlungen.

Alle Fragen müssen beantwortet werden. Pro Frage kann nur eine Antwort ausgewählt werden. Durch Anklicken können Sie zusätzliche „Erläuterungen“ aufklappen. Um die Auswertung zu erhalten, klicken Sie am Ende auf „Absenden“.

Tipp: Bei größeren Einrichtungen ist es empfehlenswert, den Fragebogen für einzelne Bereiche, die einheitliche Rahmenbedingungen aufweisen, separat auszufüllen, z.B. für einzelne Gebäude, Gebäudeteile, Depots oder Ausstellungsbereiche.

14.1

Spezifische Risikoanalyse

Haben Sie eine Risikoanalyse bezüglich Krieg, Terrorismus und Störung der öffentlichen Ordnung erstellt?

Ein Notfallplan hat eine ganze Reihe von Risiken zu berücksichtigen. Er enthält sowohl allgemeine Regelungen als auch solche, die auf bestimmte Risiken bezogen sind. Manche Einrichtungen haben sich bei der Risikoanalyse auf Naturkatastrophen und Havarien beschränkt, weil diese häufiger auftreten. Nichtsdestotrotz sollten alle potenziellen Risiken betrachtet werden, also auch vermeintlich weniger relevante Gefahren.

14.2

Erhöhtes örtliches Risiko

Muss mit einem erhöhten örtlichen Risiko gerechnet werden, entweder aufgrund der Einrichtung selbst (z.B. wegen der strategischen Lage oder der symbolischen Bedeutung) oder wegen potenzieller Angriffsziele in der Umgebung?

Die exponierte Lage einer Einrichtung bringt ein erhöhtes Risiko bei kriegerischen Angriffen mit sich. In Bürgerkriegen spielen Kulturobjekte, sogenannte weiche Ziele, eine zunehmende Rolle. Da sie von hoher symbolischer Bedeutung sind, werden sie gezielt angegriffen, um die kulturelle Identität zu zerstören. Dies gilt ebenso für die Ziele von Terroristen. Bei der Risikoanalyse muss darüber hinaus die nähere Umgebung einbezogen werden. Wenn es dort Angriffsziele für Luftangriffe oder Terroranschläge gibt (z.B. polizeiliche/militärische Einrichtungen (Kasernen), Tanklager), kann dies durch massive Erschütterungen oder Flächenbrände zu gravierenden Bedrohungen führen. Bei einer Risikoanalyse für den Nahbereich sollten auch Großhavarien einbezogen werden, denn beispielsweise eine Explosion in einer benachbarten Tankstelle oder Fabrik oder der Unfall eines Gefahrguttransports kann zu massiven Schäden führen.

14.3

Risiko durch potenzielle Gefährder

Besteht ein spezielles Risiko durch gewaltbereite Gruppen und/oder Einzelpersonen?

Überall gibt es Menschen, die bereit sind, Gewalt anzuwenden, um die Gesellschaft nach ihren Vorstellungen zu verändern. Für Deutschland seien beispielhaft für die politisch motivierte Gewaltbereitschaft die RAF und der NSU genannt. Neben der Hooliganszene gibt es Phänomene wie Flashmobs, „Jugendrandale“ und Krawalltourismus, bei denen es zu Plünderung, Zerstörung und Konfrontation mit den Sicherheitskräften kommen kann (z.B. G20-Gipfel 2017 in Hamburg, Stuttgart 2020).
Auch religiöser Extremismus kann Auslöser für Gewalt sein. Seit einigen Jahren sorgt der radikale Salafismus und speziell das Umfeld des „Islamischen Staates" für Aufmerksamkeit bei den Behörden. Die Gefahr von Terroranschlägen hat sich erhöht durch verdeckt eingereiste Kämpfer sowie durch Anhänger dieser Gruppierungen, die in ihre europäischen Herkunftsländer zurückgekehrt sind. Dabei ist nicht nur mit organisierten Terrorzellen zu rechnen, sondern auch mit Einzelpersonen, die sich über das Internet radikalisiert haben.
Prüfen Sie, ob in Ihrer Kommune/in Ihrer Region besondere Aktivitäten gewaltbereiter Gruppierungen oder Einzelpersonen bekannt sind. Dienststellen der Polizei und des Verfassungsschutzes verfügen über entsprechende Informationen. Auch die jeweiligen Kriminalstatistiken und Verfassungsschutzberichte geben hierüber Aufschluss.

14.4

Haager Konvention

Sind Sie und Ihr Personal mit den Bestimmungen der „Haager Konvention" vertraut?

Die „Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention)“ vom 14. Mai 1954 ist eine Übereinkunft der Vertragsparteien, um Kulturgut bei künftigen Konflikten wirksamer zu schützen. Die Parteien wurden dabei auch von der Überlegung geleitet, dass der angestrebte Schutz nur erreicht werden kann, wenn die erforderlichen Maßnahmen bereits in Friedenszeiten organisiert werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist mit dem Gesetz vom 11. April 1967 der Konvention beigetreten. Artikel 25 der Konvention verpflichtet die Vertragsparteien, „dass die Gesamtheit der Bevölkerung und insbesondere die Streitkräfte und das mit dem Schutz des Kulturguts betraute Personal mit ihren Grundsätzen vertraut gemacht werden."

Haager Konvention, Deutsche UNESCO-Kommission e.V.

Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Broschüre

14.5

Luftschutz

Gibt es eine umfassende und aktuelle Vorsorge für einen Luftangriff (Luftschutzkonzept), die Informationen zu Räumen, Übungen etc. enthält?

Aufgrund des relativ geringen Risikos eines kriegerischen Luftangriffs in Deutschland haben Einrichtungen häufig kein oder nur ein veraltetes Konzept für den Luftschutz. Bei der Erarbeitung bzw. Aktualisierung dieses Konzepts können einzelne Bausteine des früheren Konzepts (z.B. Bunker) einbezogen werden. Die Luftschutz-Prävention muss Teil eines umfassenden Konzepts zu allen militärischen Bedrohungen sein.

14.6

In-situ-Schutz von immobilen Objekten

Haben Sie Sicherungsmaßnahmen für nicht transportable Großobjekte vorgesehen, z.B. Sturzsicherung oder -dämpfung?

Im Rahmen einer Auslagerungsplanung ist zu prüfen, welche nicht transportablen Objekte einen Schutz benötigen. Daraufhin ist zu klären, ob eine In-situ-Sicherung möglich ist und wie sie (im Rahmen einer realistischen Vorwarnzeit) am besten realisiert werden kann.

14.7

Erschütterungssicherung

Verfügen Ihre Regale über Sicherungen gegen Umfallen oder Herausfallen von Objekten, Büchern etc.?

Während es nur in stark erdbebengefährdeten Regionen sinnvoll ist, mögliche Schäden durch Umfallen mittels permanenter Ausstattung (z.B. durch weiche Regalbodenauflagen und Regalteiler oder durch stabile Einzelverpackung) zu minimieren, ist der Schutz vor Herausfallen wichtiger, weil es erheblich größere Schäden verursachen kann. Wie im Einzelnen die Fallsicherung beschaffen sein muss, hängt von der jeweiligen Art und Größe der Objekte ab. Es sollte eine fachliche Beratung durch Restauratoren erfolgen.

14.8

Öffnungen für Zuluft

Sind vorhandene Öffnungen für Zuluft so angebracht, dass sie von außen schwer zugänglich sind?

Öffnungen sollten so angebracht sein, dass sie für Unbefugte unzugänglich, zumindest aber schwer zugänglich sind (Anbringung in ausreichender Höhe bzw. an unzugänglicher Stelle). Außerdem sollte es nicht möglich sein, Gegenstände in die Öffnungen zu schleudern, z.B. durch Schutzgitter an den Lüftungseingängen. Durch diese Vorkehrungen wird das Einbringen von Reizstoff (Tränengas), schädlichen Agenzien oder Gefahrstoffen verhindert.

14.9

Bombendrohungen – Pläne

Gibt es Planungen für den Fall einer Bombendrohung?

Eine Bombendrohung ist immer ernst zu nehmen. Für diese Situation ist eine Handlungsanweisung mit Sofortmaßnahmen nach Eingang einer Drohung unerlässlich. Sie muss an allen Stellen, bei denen eine Drohung eingehen kann, griffbereit sein. Für telefonische Bombendrohungen sollte ein Sprachaufzeichnungsgerät verfügbar sein, um den Anruf später kriminalistisch auswerten zu können. Steht ein solches Gerät nicht zur Verfügung, ist eine genaue Dokumentation des Anrufs unverzichtbar. Weitere Schritte sind Absperr-/Sicherungsmaßnahmen, Räumung/Teilräumung des Bereichs und Benachrichtigung der Polizei.

Beispiel für ein Merkblatt zum Verhalten bei telefonischer Bombendrohung, Landeshauptstadt München

14.10

Bombendrohungen – Schulung

Sind Ihre Mitarbeiter für den Fall einer Bombendrohung geschult?

Eine Bombendrohung ist eine Situation mit weitreichenden Konsequenzen. Deshalb müssen die Mitarbeiter geschult sein, um die dann notwendigen Maßnahmen rasch und sicher ergreifen zu können. Diese Schulung ist für neue Mitarbeiter möglichst sofort durchzuführen (ggf. auch Selbststudium), muss aber auch für alle Mitarbeiter periodisch (ein- oder zweimal im Jahr) angeboten werden, um die erforderliche Handlungssicherheit zu erhalten. Teil der Schulung sollten Übungsanrufe sein, bevorzugt während besucherfreien oder besucherarmen Zeiten.

14.11

Geiselnahme und Entführung

Gibt es Pläne für den Fall einer Geiselnahme oder einer Entführung?

Bei Geiselnahmen bzw. Entführungen geht es den Tätern darum, andere Menschen in ihrer Gewalt zu haben, um eigene Ziele durchzusetzen. Ist der Aufenthaltsort des Opfers bekannt, spricht man von Geiselnahme; ist er nicht bekannt, spricht man von Entführung. Geisel wird das Opfer meist zufällig („Zur falschen Zeit am falschen Ort"). Entführungen erfolgen häufig gezielt. Eine Geiselnahme/Entführung ist denkbar, um zu einer bestimmten Handlung/Unterlassung zu zwingen oder um auf ein Anliegen aufmerksam zu machen, das mit oder auch ohne Bezug zu Ihrer Einrichtung sein kann.

14.12

Strukturelle Gefährdung – Außenhautverstärkung

Gibt es Vorkehrungen zur zeitweiligen mechanischen Verstärkung von Schwachstellen in der Außenhaut Ihres Gebäudes?

Mechanische Sicherungen sind bei Gefährdungen durch Krieg, Terrorismus oder Störung der öffentlichen Ordnung besonders wichtig. Dabei sind neben der Stabilität der Fundamente und der tragenden Wände die Stärke der „Außenhaut" und damit die Sicherheit vor Übergriffen von außen von entscheidender Bedeutung. Es geht nicht nur darum, einen gezielten militärischen Angriff zu verhindern, sondern das Gebäude vor allem vor Attacken durch kleine Soldatentrupps, Terroristen, bewaffnete Banden oder Randalierer zu schützen. Da permanente mechanische Verstärkungen der Außenhaut sehr aufwendig sind und zumeist viele weitere Belange berücksichtigt werden müssen (z.B. Bauordnungsrecht, Denkmalschutz), können sie nur im Rahmen von größeren Sanierungsmaßnahmen realisiert werden. Die Prävention sollte sich daher vorrangig auf die zeitweilige mechanische Verstärkung von Schwachstellen in der Außenhaut des Gebäudes konzentrieren, konkret heißt das auf Türen und Fenster.

14.13

Strukturelle Gefährdung – personelle Sicherung

Gibt es Vorkehrungen zur verstärkten personellen Sicherung bei Ausfall der Alarmanlage oder bei Störung der öffentlichen Ordnung?

Zu jedem Sicherheitskonzept gehören elektronische, mechanische und organisatorische (z.B. personelle) Maßnahmen. Da bei Krieg, Terrorismus und Störung der öffentlichen Ordnung oft die Stromversorgung für längere Zeit ausfällt, wird auch die Alarmanlage nach einiger Zeit unwirksam. Dies muss vor allem durch verstärkten Einsatz von Personen kompensiert werden. Dies ist ein heikles Thema, denn für die Mitwirkenden geht es auch um die Übernahme eines persönlichen Risikos, für das in aller Regel weder der Träger der Kultureinrichtung noch die Versicherung haften wird.

14.14

CBRN-Risiken – Fachpartner

Sind Ihnen neben Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten spezialisierte Ansprechpartner bekannt, die im Fall eines Anschlags oder Unfalls mit chemischen, biologischen, radiologischen oder nuklearen Substanzen kontaktiert werden können?

Die Bewältigung von CBRN-Ereignissen (Chemisch, Biologisch, Radiologisch, Nuklear) stellt grundsätzlich eine außergewöhnliche Herausforderung dar. Die Frage nach der momentanen Gefährdungslage und nach sinnvollen vorbereitenden Schutzmaßnahmen erfordert umfassende Kenntnisse, die nur durch entsprechende Spezialausbildung erworben werden können. Die Bundesrepublik Deutschland unterhält neben den CBRN-Abwehrkräften der Bundeswehr weitere Katastrophenschutzkräfte, die auf CBRN-Zwischenfälle spezialisiert sind. Diese Spezialkräfte ermöglichen eine flächendeckende Versorgung der Bundesländer mit Erkundungskräften und eine zusätzliche Schwerpunktbildung an Gefährdungsschwerpunkten. Für weitere Informationen siehe Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe „Kernelemente für besondere Gefahrenlagen - Standardisierte ergänzende Ausstattung für besondere Gefahrenlagen (CBRN-Lagen)".

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK): CBRN-Schutz

14.15

CBRN-Risiken – Schutzmaßnahmen

Haben Sie Maßnahmen zum Schutz Ihres Kulturguts gegen die Wirkung biologischer, chemischer, radiologischer und nuklearer Risiken vorbereitet?

Die Bewältigung von CBRN-Ereignissen stellt grundsätzlich eine außergewöhnliche Herausforderung dar. Ein solches Ereignis kann durch Waffenwirkung, durch Terrorismus oder durch einen Unfall oder Störfall in einer Industrieanlage ausgelöst werden. Auch ein absichtlich herbeigeführter Störfall kann nicht ausgeschlossen werden. Ein weiteres Risiko geht von Gefahrguttransporten aus.

14.16

CBRN-Risiken – Quarantäne

Bestehen im Fall eines Anschlags oder Unfalls mit chemischen, biologischen, radiologischen oder nuklearen Substanzen Möglichkeiten, kontaminierte Gegenstände zu isolieren?

Kontamination ist die Verunreinigung mit chemischen, biologischen, radiologische oder nuklearen Substanzen. Die Reinigung der Objekte und Räume von solchen Schadstoffen (Dekontamination) ist im Allgemeinen sehr schwierig, zumindest jedoch aufwendig. Deshalb ist es wichtig, die Ausbreitung einer Kontamination zu verhindern oder möglichst einzudämmen. Durch Quarantäne soll die Ausbreitung einer Schadstoffbelastung für Personal und bisher nicht oder nur schwach belastetes Material verhindert werden. Ggf. sollten getrennte Räumlichkeiten für stark belastete und schwach belastete Objekte geplant werden. Sie sollten für den Routinebetrieb nicht benötigt werden und einen leichten Abtransport der kontaminierten Objekte für eine spätere Dekontamination zulassen.
Kontaminierte Objekte dürfen nur unter CBRN-Schutz gehandhabt werden. Lassen Sie sich von CBRN-Spezialisten bezüglich der zweckmäßigsten Schutzmaßnahmen für Ihren Bereich beraten, wenn noch keine Schutzmaßnahmen vorbereitet sind (siehe Erläuterung zu Frage 14).