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Unwetter Unwetter

12 Unwetter

Mit diesem Fragebogen können Sie eine Selbstevaluation durchführen und erhalten eine Auswertung nach dem Ampelprinzip. Das Ergebnis zeigt an, ob für einzelne Themen der Mindeststandard erfüllt wird (= „Grün“). Bei „Rot“ oder „Gelb“ folgen konkrete Hinweise und Handlungsempfehlungen.

Alle Fragen müssen beantwortet werden. Pro Frage kann nur eine Antwort ausgewählt werden. Durch Anklicken können Sie zusätzliche „Erläuterungen“ aufklappen. Um die Auswertung zu erhalten, klicken Sie am Ende auf „Absenden“.

Tipp: Bei größeren Einrichtungen ist es empfehlenswert, den Fragebogen für einzelne Bereiche, die einheitliche Rahmenbedingungen aufweisen, separat auszufüllen, z.B. für einzelne Gebäude, Gebäudeteile, Depots oder Ausstellungsbereiche.

12.1

Unwetterwarnungen

Erhält Ihre Einrichtung Informationen über bevorstehende Unwetterereignisse?

Nur durch eine frühzeitige Information über bevorstehende Unwetterereignisse können sinnvolle Maßnahmen geplant und ausgeführt werden. Dabei gilt der Grundsatz: Je eher, desto besser!
Verschiedene Wetterportale im Internet bieten die Möglichkeit einer kostenlosen Registrierung. Im Bedarfsfall werden dann Unwetterwarnungen (mit Angaben zu Dauer, Auswirkung und ggf. Verhaltenshinweise) per E-Mail versendet.

12.2

Risikoanalyse und Maßnahmen

Haben Sie für Ihre Liegenschaft eine auf Unwetterszenarien abgestimmte Risikoanalyse durchgeführt und die sich ergebenden präventiven und reaktiven Maßnahmen in Ihren Notfallplan aufgenommen?

Um sinnvolle präventive und reaktive Maßnahmen planen zu können, bedarf es einer genauen Analyse der Ausgangssituation sowie der potentiellen Gefahren.
Hierbei werden entsprechend dem zugrunde gelegten Unwetterszenario (siehe Einführungstext Unwetter) mögliche Auswirkungen für die Liegenschaft ermittelt und einer Bewertung unterzogen.

12.3

Sturm/Orkan – Kontrolle der Außenbereiche

Werden regelmäßig Begehungen der Außenbereiche durchgeführt, um die Gefahr durch bei Sturm umherfliegende (leichte) Gegenstände wie Werbeaufsteller usw. zu minimieren?

Mobile Sitzgelegenheiten im Außenbereich erhöhen die Attraktivität einer Kultureinrichtung, Werbeaufsteller sind unabdingbar für die Besuchergewinnung, Schilder und Abkordelungen erleichtern die Zuschauerlenkung. Bei einem Sturm können diese Gegenstände jedoch leicht zu einer Gefahr werden. Durch regelmäßige Begehungen können derartige Gefahrenschwerpunkte identifiziert und, falls notwendig, gesichert oder (vorübergehend) entfernt werden.

12.4

Sturm/Orkan – Inspektion der Gebäudeaußenhülle

Erfolgt in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal pro Jahr sowie nach extremen Unwetterereignissen) eine Inspektion der Dach- und Fassadenflächen inklusive Auf- und Anbauten und werden die Mängel dokumentiert und zeitnah behoben?

Um Sturmschäden mittel- und langfristig zu minimieren oder auszuschließen sind regelmäßige Kontrollen der Gebäudeaußenhülle erforderlich. Schwerpunkte dieser Begehung können sein:
- aus der Verankerung gerissene Blitzableiter
- beschädigte, lose oder abgerissene Teile, Blasen oder Risse in der Dachhaut
- fehlende oder beschädigte Dachziegel oder Dachplatten und Verankerungen
- Risse oder Abplatzungen an Schornsteinköpfen, -abdeckungen und -einfassungen
- gelockerte Befestigungen von Antennenanlagen
- Risse im Außenmauerwerk
- schadhafte Dachüberstände, Schädlings- oder Fäulnisbefall im Holz
- lose Schneefanggitter
- undichte Dachfenster und Luken
- gelockerte Lichtkuppeln
- abgerissene oder verbogene Dachrinnen und Regenfallrohre
- unregelmäßige Kiesschüttung
- fehlende oder beschädigte Dachrandeinfassungen
- gelockerte Befestigungen bzw. Abspannungen von Dachaufbauten
- nur lose verbundener Fassadenschmuck z. B. in Form von Bauplastiken
- mit dem Bauwerk nicht ausreichend verbundene Werbeträger (z.B. Fahnenhalterungen, Hinweis- und Werbeschilder)

12.5

Sturm/Orkan – Kontrolle der Bäume

Werden regelmäßig Inspektionen der Grünanlagen, insbesondere des Baumbestands, und bei Notwendigkeit entsprechende pflegerische Maßnahmen durchgeführt, um die Gefahr durch Bäume (zum Beispiel morsche Äste) zu minimieren?

Herabfallende Äste stellen während oder nach einem Sturm eine Gefahr für Gebäude, Kulturgut im Außenbereich, für sonstige Sachgüter und Personen dar. Durch eine regelmäßige Inspektion des Baumbestands sowie entsprechende Grünpflegemaßnahmen (z.B. Entfernen kranker Äste) kann dieses Gefahrenpotenzial minimiert werden.

12.6

Sturm/Orkan – Bereitstellung von Notfallmaterial

Steht für den Schadensfall an Dächern bzw. Fassaden ausreichend Notfallmaterial zur Verfügung und wird dieses mindestens einmal jährlich überprüft und ggf. ersetzt?

Ausgehend von der Risikoanalyse und den zu planenden reaktiven Maßnahmen sollte eine sinnvolle Auswahl an Werkzeugen und Materialien zur Notfallbekämpfung bereitgestellt werden.
Beispiele für Notfallmaterial: Nässeschutz (Folien, Bleche), Geräte zur Beseitigung von Leckagen (z.B. Nasssauger, Pumpen, Schläuche, Saugtücher), Baustoffe (Bretter, Holzplatten, passende Ersatzdachziegel), Werkzeuge und Hilfsstoffe (akkubetriebene Handwerkzeuge, Lampen, Verlängerungskabel, Seile).

12.7

Niederschläge/Schneefall – Überflutungen und Überschwemmungen

Können Überflutungen oder Überschwemmungen aufgrund von starken Niederschlägen zu einer ernsthaften Gefahr für Ihre Einrichtung, insbesondere für das Sammlungsgut, werden?

Extreme Niederschläge in Form von Starkregen bzw. Dauerregen, aber auch starkes Tauwetter verursachen örtliche Überflutungen und Hochwasser an Fließgewässern sowie situationsbedingt verschiedene Folgeerscheinungen wie rückstauendes Wasser infolge von Überlastung des Kanalsystems und erhöhte Grundwasserstände. Diese führen nicht nur zu Schäden an baulichen und technischen Strukturen, sondern stellen auch eine Gefahr für Personen und Kulturgut dar. Zur Abschätzung des Risikos ist es sinnvoll, die Ergebnisse der Risikoanalyse (siehe Erläuterung Frage 2) in die Betrachtung einfließen zu lassen.
Ausgehend von den Ergebnissen der Risikoanalyse sind präventive und reaktive Maßnahmen zu planen, zum Beispiel:
- regelmäßige Kontrolle und falls notwendig Reinigung der Regeneinläufe
- regelmäßige Wartung und Funktionsprüfung der Hausentwässerungsanlagen und Rückstauklappen
- Durchführung von Kontrollrundgängen in gefährdeten Bereichen
- Planung und Bereitstellung von Abdichtungsmaterialien (Sandsäcke, Platten)
- Auslagerung schützenswerter Güter aus den betroffenen Bereichen
- Bereitstellung von technischen Geräten zur Leckagebekämpfung

12.8

Niederschläge/Schneefall – Belastungsgrenzen der Dachkonstruktion

Kennen Sie die Schneebelastung, die ihre Dachfläche und -konstruktion schadlos aufnehmen kann und wissen Sie, ab welcher Schneehöhe in Abhängigkeit der Zustandsformen des Schnees Ihre Dachflächen geräumt werden müssen?

Durch starken Schneefall oder auch durch Schneeverwehungen können erhebliche Lasten auf Dächer einwirken. Um Schäden an der Dachhaut oder gar ein Versagen der Dachkonstruktion (Einsturz) auszuschließen, kann es notwendig sein, dass ab einer gewissen Schneehöhe – unter Beachtung der verschiedenen Zustandsformen des Schnees – die Dachflächen geräumt werden müssen. Die Festlegung dieser Werte setzt die Kenntnis über die vorhandenen Traglastkapazitäten voraus. Für die Ermittlung dieser Angaben sollte ggf. ein Bauingenieur/Statiker oder bei öffentlichen Gebäuden die zuständige Bau- und Liegenschaftsverwaltung zurate gezogen werden.

12.9

Niederschläge/Schneefall – Flugschnee

Kontrollieren Sie bei Schneefall Ihre inneren Dachbereiche auf Flugschnee und beseitigen Sie diesen umgehend?

Bei sehr starkem Wind können feine Schneekristalle unter die Dachhaut in ein Gebäude eindringen. Diese Erscheinung wird als Flugschnee bezeichnet. Insbesondere bei älteren bzw. unsanierten Dächern ist diese Gefahr hoch.
Werden die Schneeansammlungen nicht frühzeitig beseitigt, kann Schmelzwasser in darunterliegende Gebäudeteile eindringen.

12.10

Niederschläge/Schneefall – Dachräumung

Haben Sie für die sichere Durchführung der Schneeräumung auf Dachflächen ein entsprechendes Konzept bzw. Arbeitsanweisungen?

Bei Unwetterwarnungen vor starken Schneefällen sollte geprüft werden, ob vorsorglich die Dachflächen von bereits vorhandenem Schnee geräumt werden müssen oder ob noch Traglastreserven vorhanden sind. Ist eine Räumung erforderlich, sind für die sichere Durchführung nachfolgende Aspekte zu beachten:
- Prüfung, ob die Dachfläche gefahrlos betreten werden kann und ggf. ob der Einsatz motorbetriebener Geräte möglich ist (zusätzliche Belastung)
- Arbeitsschutz: Schaffung sicherer Aufstiegsmöglichkeiten sowie Vermeidung von Abstürzen (Dachrandbereiche) und Durchstürzen (z.B. Oberlichter)
- Beachtung der Dachstatik, um Stabilitätsprobleme aufgrund einseitiger Räumung auszuschließen
- Sicherung der Abwurfstellen, insbesondere im Bereich der öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen. Wenn öffentliche Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden müssen, sind in der Regel Absprachen mit Behörden (Ordnungsamt) zu treffen (verkehrsrechtliche Anordnung).
- Klärung, ob die Räumung bei laufendem Betrieb durchgeführt werden kann
- Klärung der Beleuchtungssituation bei Nachtarbeiten
- Prüfung, ob die Benennung eines Aufsichtsführenden gemäß den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften erforderlich ist

12.11

Gewitter – Blitzschutzanlage

Verfügt Ihr Gebäude über eine entsprechend den Vorschriften installierte Blitzschutzanlage?

Blitzschutzanlagen ermöglichen einen Schutz vor direkten und indirekten Schäden, die durch Blitzeinschläge an Gebäuden auftreten können. Hierbei wird zwischen inneren und äußeren Anlagen unterschieden.
Die äußere Anlage setzt sich im Wesentlichen aus folgenden Komponenten zusammen:
1. Fangeinrichtung (gut leitfähige Metallelemente die das Gebäude überragen)
2. Ableitungssystem (Verbindung zwischen Fang- und Erdungsanlage)
3. Erdungsanlage (sichere Einleitung der Blitzströme in das Erdreich)
Zum inneren Blitzschutz zählt der Potenzialausgleich (Erdung) sowie der Überspannungsschutz für alle im Gebäude installierten elektrischen Anlagen und Geräte.

12.12

Gewitter – technische Prüfung der Blitzschutzanlage

Wird Ihre Blitzschutzanlage regelmäßig durch einen Sachverständigen oder eine Fachfirma geprüft und werden eventuelle Mängel beseitigt?

Die Prüfpflicht und -frist für eine behördlich vorgeschriebene Anlage ergibt sich aus der Baugenehmigung und den einschlägigen VDE-Vorschriften. Eine Prüfungsverpflichtung für freiwillig installierte Anlagen existiert nicht. Es wird ausdrücklich zu einer regelmäßigen Kontrolle der Anlagenteile geraten. Als Orientierung dient die Norm VDE V 0185 Teil 3 bzw. DIN EN 62305. Als Prüfer kommen nur Blitzschutzfachkräfte infrage, beispielsweise amtlich anerkannte Sachverständige der technischen Überwachungsorganisationen oder eine entsprechende Fachfirma.