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Vandalismus Vandalismus

5 Vandalismus

Mit diesem Fragebogen können Sie eine Selbstevaluation durchführen und erhalten eine Auswertung nach dem Ampelprinzip. Das Ergebnis zeigt an, ob für einzelne Themen der Mindeststandard erfüllt wird (= „Grün“). Bei „Rot“ oder „Gelb“ folgen konkrete Hinweise und Handlungsempfehlungen.

Alle Fragen müssen beantwortet werden. Pro Frage kann nur eine Antwort ausgewählt werden. Durch Anklicken können Sie zusätzliche „Erläuterungen“ aufklappen. Um die Auswertung zu erhalten, klicken Sie am Ende auf „Absenden“.

Tipp: Bei größeren Einrichtungen ist es empfehlenswert, den Fragebogen für einzelne Bereiche, die einheitliche Rahmenbedingungen aufweisen, separat auszufüllen, z.B. für einzelne Gebäude, Gebäudeteile, Depots oder Ausstellungsbereiche.

5.1

Risikoanalyse

Haben Sie sich mit dem Problem Vandalismus in ihrem Verantwortungsbereich grundsätzlich auseinandergesetzt?

Mitunter sind museale Einrichtungen, Bibliotheken und Archive, Denkmale und historische Gebäude sowie Einzelobjekte aller Art und Größe von Gewalt gegen Sachwerte betroffen. Daher ist es wichtig, diese Problematik neben dem Schutz vor Brand, Einbruch etc. in die Sicherheitsüberlegungen als eigenen Aspekt mit einzubeziehen.

5.2

Auslösende Motive

Haben Sie geprüft, ob und welche Aspekte Ihrer Ausstellungen Vandalismus provozieren könnten?

Es gibt verschiedene Auslöser für Vandalismushandlungen. Von besonderer Bedeutung sind politische, religiöse, sexuelle oder persönliche Motive (Hass, Verehrung, Fetischismus usw.). Inhalt und Charakter einer Ausstellung, einzelner Themen bis hin zu einzelnen Exponaten sollten daher unter dem Blickwinkel geprüft werden, ob und in welchem Maße sie provozierend und ein auslösendes Moment für Vandalismus sein könnten.

5.3

Schutzbedürftigkeit von ausgestellten Objekten

Haben Sie geprüft, inwieweit besonders sensible und unersetzliche Exponate durch Vitrinen o.ä. vor Vandalismus zu schützen sind?

Besonders fragile, wertvolle und unersetzliche Ausstellungsstücke sollten vorbeugend durch Vitrinen, Schutzgläser oder Absperrungen gesichert werden, auch wenn diese Exponate nicht durch konkrete politische, religiöse oder andere Bezüge für Vandalismushandlungen als besonders gefährdet gelten. Mit den Maßnahmen zum Schutz vor Vandalismus werden in der Regel zugleich auch Vorkehrungen gegen Diebstahl getroffen – und umgekehrt.

5.4

Technische Maßnahmen im Innenbereich

Haben Sie technische Maßnahmen zum Schutz Ihrer Objekte, Bücher und Archivalien vor Vandalismus getroffen?

Es ist immer zu prüfen und zu entscheiden, ob und welche technischen Vorkehrungen zur Vorbeugung und Abwehr von Vandalismushandlungen zweckmäßig sind. Folgende Maßnahmen können einzeln oder in Kombination angewendet werden:
- Absperrungen durch Seile, Brüstungen oder andere Barrieren zur Verhinderung eines unmittelbaren Kontakts von Besuchern mit den Schutzobjekten,
- elektronische Überwachung der Absperrung zur Signalisierung einer Übertretung oder Berührung,
- direkte elektronische Überwachung der Exponate auf Annäherung und Berührung,
- Präsentation in Vitrinen, Schaukästen, hinter Glas- bzw. Polycarbonatscheiben (ggf. Glas mit Folienbelegung, Alarmsicherung, siehe auch Kapitel Diebstahl),
- Videoüberwachung des Raums bzw. des Schutzobjekts einschließlich der Besucher in unmittelbarer Nähe,
- Videoüberwachung im Eingangsbereich und an weiteren Stellen des Besucherrundgangs zum rechtzeitigen Erkennen auffälliger Personen.

5.5

Organisatorische Regelungen

Bestehen in Ihrer Einrichtung organisatorische Regelungen, um Vandalismushandlungen vorzubeugen?

Um Vandalismus vorzubeugen, bedarf es neben technischer Maßnahmen auch organisatorischer Regelungen und Festlegungen innerhalb der Einrichtung. Diese bestehen insbesondere in:
- Erstellung und Aushang einer Besucher- oder Nutzerordnung, in der festgelegt ist, welche Handlungen und Verhaltensweisen innerhalb der Einrichtung untersagt sind und auf deren Grundlage bei Nichtbefolgung der Regelungen Besucher bzw. Nutzer des Hauses verwiesen werden können,
- Erstellung einer Arbeits- und Dienstordnung für Aufsichts- und Kassenkräfte sowie sonstige Mitarbeiter der Einrichtung, in der differenziert deren Pflichten und Aufgaben geregelt sind, auch in Bezug auf die Vorbeugung von Vandalismushandlungen,
- Regelung zum Umgang mit auffälligen Einzelbesuchern und Besuchergruppen, zur Begleitung von Schulklassen und Jugendgruppen,
- Regelung zur Kontrolle und Überwachung bei Ausstellungsinhalten oder Exponaten, die im Ergebnis einer Analyse als besonders vandalismusgefährdet eingestuft wurden.

5.6

Schulung der Mitarbeiter – Prävention

Sind Ihre Mitarbeiter – insbesondere die Aufsichtskräfte – in Bezug auf das vorbeugende Erkennen und Unterbinden von Vandalismushandlungen sensibilisiert und geschult?

Um Vandalismus vorbeugend unterbinden zu können, müssen mögliche Tathandlungen und Täter rechtzeitig erkannt werden. Folgende Kriterien können im Vorfeld Anhaltspunkte für ein mögliches Vandalismusgeschehen bieten:
- lautstarke, abwertende Bekundungen durch Besucher beim Betreten der Ausstellung oder bei besonderen Themen oder Exponaten,
- Weigerung der Abgabe von Taschen, Schirmen oder Mänteln,
- aggressive, arrogante und überhebliche Reaktionen auf Hinweise und Ermahnungen der Aufsichten,
- äußeres Erscheinungsbild von Besuchern, die offensichtlich im Widerspruch zur Ausstellungsthematik stehen (Beispiel: äußerlich als Neonazis erkennbare Personen besuchen eine Ausstellung zum Holocaust oder zu Ausländern in Deutschland),
- alkoholisierte Personen oder Besuchergruppen,
- besonders auffällig undisziplinierte und angeberisch lautstarke Jugendliche innerhalb von Schülergruppen,
- Besucher, die ihrem äußeren Gesichtsausdruck, ihrer Bekleidung und/oder Verhalten nach ein auffälliges Persönlichkeitsbild besitzen.

5.7

Schulung der Mitarbeiter – Reaktion

Sind Ihre Mitarbeiter – insbesondere die Aufsichtskräfte – im richtigen Reagieren auf Vandalismushandlungen geschult?

Ereignet sich ein Fall von Vandalismus, müssen Reaktionen rasch und mit Augenmaß erfolgen, um eine Eskalation zu verhindern. Wichtige Verhaltensregeln sind hierbei:
- Bewahren Sie Ruhe und wirken Sie auf Ihre Mitarbeiter und Besucher/Nutzer beruhigend ein.
- Versuchen Sie, den Täter an der Fortsetzung seiner Handlung zu hindern, ohne sich dabei selbst zu gefährden.
- Versuchen Sie, auf den Täter deeskalierend einzuwirken und ihn vom angegriffenen Objekt zu entfernen, ohne sich dabei selbst zu gefährden.
- Für den Fall, dass Sie den Täter festhalten können, ist er an einen neutralen Ort zu führen und durch mindestens zwei Personen zu bewachen.
- Alarmieren Sie sofort andere Mitarbeiter, Vorgesetzte und die Polizei.
- Halten Sie Besucher fern und fordern Sie diese auf, den Raum zu verlassen.
- Lassen Sie zunächst das beschädigte Objekt in diesem Zustand unberührt und beseitigen Sie keine Spuren.
- Rufen Sie dann umgehend einen Restaurator oder eine andere dafür fachlich qualifizierte Person herbei, um das beschädigte Objekt für konservatorische Zwecke sicherzustellen.

5.8

Kinder und Jugendliche

Suchen Sie den Kontakt zu Verantwortlichen von Schulklassen und Jugendgruppen zur vorbeugenden Verhinderung von Vandalismus?

Bei Kindern und Jugendlichen überwiegen Vandalismushandlungen aus Übermut, Angeberei oder Gedankenlosigkeit. Es ist daher sinnvoll, im Vorfeld von Ausstellungsbesuchen erzieherisch auf Schulklassen und Jugendgruppen einzuwirken, um möglichen Vandalismushandlungen vorzubeugen. Voraussetzung hierbei ist das Einbeziehen von Lehrern und Erziehern.

5.9

Gefahren im Außenbereich

Haben Sie vorbeugende Maßnahmen gegen mögliche Vandalismushandlungen und deren Auswirkungen im Außengelände Ihrer Einrichtung ergriffen?

Kulturgüter im Außenbereich sind ebenso von Vandalismus betroffen wie im Inneren des Gebäudes. Tatsächlich ist oftmals die Gefahr von Zerstörungen bzw. Beschädigungen aufgrund der aus Tätersicht vermeintlich günstigeren Bedingungen noch höher. Neben den in Außenbereichen aufgestellten Objekten ist die Gebäudehülle häufigstes Ziel von Vandalismus, v.a. durch Graffiti. Zur Vorbeugung von Vandalismus im Außenbereich sind oft einfache Vorkehrungen hilfreich, wie
- intakte und stabile Umzäunungen oder andere Abgrenzungen,
- Ordnung und Sauberkeit auf dem Gelände und im unmittelbaren Umfeld,
- Sicherstellung einer ausreichenden Beleuchtung, auch auf abgelegenem Gelände bzw. der Gebäuderückseite (z.B. temporär mit Bewegungssensoren),
- Verschluss von Müll- und Papiercontainern, Aufstellung in ausreichendem Abstand von Objekten bzw. Fassaden mit Fenstern,
- Lagerung brennbarer Materialien und leicht entzündlicher oder explosionsgefährdeter Stoffe (Propangasflaschen) in ausreichendem Abstand von Objekten bzw. dem Gebäude,
- Auftragen eines Graffitischutzes auf Objekte, Anlagen und Fassaden (soweit möglich).

5.10

Gefahren aus dem sozialen Umfeld

Haben Sie geprüft, ob Vandalismusgefahren für Ihre Einrichtung durch das vorhandene soziale Umfeld bestehen und haben Sie ggf. geeignete Maßnahmen dagegen ergriffen?

Mögliche Gefahren für Kulturgut können auch daraus entstehen, dass in direkter Nachbarschaft problematische Einrichtungen liegen oder in deren Umfeld Personenkreise verkehren, die insbesondere unter Alkoholeinfluss zur Gewalttätigkeit neigen (Drogenszene, Diskotheken, soziale Brennpunkte etc.). Nicht auszuschließen sind Vorkommnisse im Zusammenhang mit regelmäßigen Sportereignissen (z.B. Fußballspiele), Demonstrationen radikaler politischer Gruppierungen und anderen Großereignissen mit größeren Menschenansammlungen, bei denen mit Randalen oder Gewalthandlungen von einzelnen Teilnehmern oder Gruppen gerechnet werden muss. Diese Ereignisse sind insbesondere dann von hoher Relevanz für Ihre Einrichtung, wenn diese unmittelbar an typischen Zugangsstraßen, Demonstrationsrouten, Versammlungsplätzen oder symbolischen Stätten liegt. Aktionen mit Vandalismuscharakter müssen sich dabei nicht unmittelbar gegen Objekte oder das Gebäude selbst richten - Schäden können ungewollt in Folge der Gewalthandlungen entstehen bzw. werden billigend in Kauf genommen.

5.11

Objekte im öffentlichen Raum

Haben Sie Maßnahmen zum Schutz Ihrer Objekte im öffentlichen Raum vor Vandalismus geprüft und bei Bedarf umgesetzt?

Für Objekte im öffentlichen Raum, die für jeden und jederzeit unmittelbar erreichbar ist, besteht ein hohes Risiko, durch Vandalismus beschädigt oder zerstört zu werden. Eine wirksame Abwehr von Angriffen ist schwierig und häufig nicht zuverlässig umsetzbar. Selbst wenn kein umfassender Schutz möglich ist, sollten gezielt Maßnahmen zur Abschreckung, Schadensbegrenzung oder Dokumentation geprüft und realisiert werden. Für den Fall des Einsatzes von Videotechnik sind besondere Bestimmungen zu beachten und entsprechende Genehmigungen einzuholen.

5.12

Kontakt zur Polizei

Halten Sie im Rahmen der Vorbeugung und Abwehr von Vandalismus Kontakt zur örtlichen Polizei und anderen Ordnungskräften?

Durch die Präsenz von Polizei sowie örtlich ansässigen Wach- und Sicherheitsunternehmen lassen sich Angriffe auf die eigene Einrichtung oder Objekte im öffentlichen Raum schneller erkennen, unterbinden oder vorbeugend verhindern. Die Aufrechterhaltung eines engen Kontakts bietet die Möglichkeit, eigene Schwerpunkte zu vermitteln und abzustimmen bzw. Hinweise auf künftige Entwicklungen oder anstehende Ereignisse zu erfahren. Wachschutzkräfte können – auch zeitweise zu besonderen Anlässen oder für die Dauer einer besonderen Ausstellung – zur Absicherung der Einrichtung engagiert werden.

5.13

Dokumentation von Vandalismushandlungen

Dokumentieren Sie begangene Vandalismushandlungen?

Der Nachweis von Schäden/Zerstörungen dient insbesondere der Geltendmachung von Zahlungs-/Reparaturforderungen im Rahmen einer straf- oder zivilprozess-rechtlichen Verurteilung des Täters. Eine Verurteilung zum Schadenersatz ist in der Regel nur für den konkret nachweisbar begangenen Schaden möglich. Werden Schäden nur unvollständig dokumentiert, könnte der Nachweis für einen bestimmten Zeitraum fehlen und eine Geltendmachung gegenüber einem gefassten Täter unter Umständen nicht anerkannt werden. Gleichzeitig bilden diese Aufzeichnungen für Sie wichtige Grundlagen für eine Risikoanalyse und zusätzliche Präventionsmaßnahmen.

5.14

Anzeigenerstattung

Bringen Sie festgestellte Vandalismushandlungen zur Anzeige?

Zerstörungen und Beschädigungen durch Vandalismus stellen Straftaten dar, deren Verfolgung auch im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse liegt. Selbst wenn Täter häufig nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit ihren Vandalismushandlungen erkannt oder gefasst werden, ist eine Identifizierung im Rahmen anderer Straftaten oder Vorkommnisse nicht ausgeschlossen.
Die Verurteilung eines Täters und in deren Folge die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen sind in der Regel nur für den konkret nachweisbar begangenen Schaden möglich. Werden Schäden durch Vandalismus nicht zur Anzeige gebracht, können sie nicht zum Gegenstand kriminalpolizeilicher und strafprozessualer Ermittlungen und Beweisführungen gemacht werden. Ggf. sind auch versicherungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen.
Nicht zuletzt können öffentlich bekannt gemachte Verurteilungen und Bestrafungen der Vorbeugung weiterer Straftaten dienen.