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Mit diesem Fragebogen können Sie eine Selbstevaluation durchführen und erhalten eine Auswertung nach dem Ampelprinzip. Das Ergebnis zeigt an, ob für einzelne Themen der Mindeststandard erfüllt wird (= „Grün“). Bei „Rot“ oder „Gelb“ folgen konkrete Hinweise und Handlungsempfehlungen.

Alle Fragen müssen beantwortet werden. Pro Frage kann nur eine Antwort ausgewählt werden. Durch Anklicken können Sie zusätzliche „Erläuterungen“ aufklappen. Um die Auswertung zu erhalten, klicken Sie am Ende auf „Absenden“.

Tipp: Bei größeren Einrichtungen ist es empfehlenswert, den Fragebogen für einzelne Bereiche, die einheitliche Rahmenbedingungen aufweisen, separat auszufüllen, z.B. für einzelne Gebäude, Gebäudeteile, Depots oder Ausstellungsbereiche.

2.1

Organisatorischer Brandschutz – Baugenehmigung und Brandschutzkonzept

Liegt für das Gebäude eine aktuelle Baugenehmigung einschließlich aller zugehöriger Unterlagen wie ein aktuelles Brandschutzkonzept vor?

Jedes Gebäude ist so zu nutzen, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes vorgebeugt wird sowie die Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten ermöglicht werden. Die hierfür umzusetzenden Maßnahmen werden im Brandschutzkonzept beschrieben und durch die Baugenehmigung festgelegt. Diese Dokumente sind durch den Bauherrn/Betreiber bis zum Lebensende des Gebäudes aufzubewahren. Ein Brandschutzkonzept ist für größere Einrichtungen („Sonderbauten“ gemäß Bauordnungsrecht) grundsätzlich erforderlich. Bei kleineren Häusern wird die Erstellung eines Brandschutzkonzepts dringend empfohlen.
Die Umsetzung der Baugenehmigung ist verpflichtend. Fehlen die Baugenehmigung sowie die zugrundeliegenden Dokumente, fehlt der Nachweis, dass das Gebäude überhaupt in der aktuellen Form genutzt werden darf. Zudem sind spätere Bauanträge mit erhöhter Schwierigkeit und erhöhten Risiken behaftet.

2.2

Organisatorischer Brandschutz – Brandschutzordnung

Existiert für die Einrichtung eine aktuelle Brandschutzordnung?

Eine Brandschutzordnung ist nach DIN 14096 eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von Regeln und Maßnahmen zur Brandschutzverhütung und für das Verhalten im Brandfall.
Sie kann aus folgenden drei Teilen bestehen:
Teil A (öffentlicher Aushang) richtet sich an alle Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten (Aushang häufig zusammen mit Flucht- und Rettungswegplan – siehe Erläuterung der Fragen 3 und 20).
Teil B richtet sich an Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage aufhalten (z.B. Bewohner, Beschäftigte) und die keine besonderen Brandschutzaufgaben wahrnehmen.
Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben übertragen sind (z.B. Brandschutzbeauftragter, Evakuierungshelfer, Beschäftigte mit Ordnungsfunktionen).
Eine Brandschutzordnung ist insbesondere dann zu erstellen, wenn
- in einem Gebäude ein erhöhtes Personenaufkommen besteht bzw. mit besonderen Personengruppen zu rechnen ist (z.B. Kinder, Behinderte),
- es sich um eine große und unübersichtliche bauliche Anlage handelt oder
- von dieser besondere Gefahren ausgehen (Brandentstehung und -ausbreitung, Besonderheiten bei der Flucht- und Rettungswegführung etc.) bzw. besondere Gefahren für Objekte und Sachwerte bestehen.
Der Inhalt einer Brandschutzordnung muss bei wesentlichen Änderungen und mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person auf Aktualität überprüft werden. Alle Beschäftigten sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses sowie mindestens jährlich zur Brandschutzordnung zu unterweisen.

Brandschutzordnung

2.3

Organisatorischer Brandschutz – Flucht- und Rettungsplan

Existieren für das Gebäude Flucht- und Rettungspläne?

Flucht- und Rettungspläne sollen im Gefahrenfall das sichere Verlassen des Gebäudes erleichtern. Die Erstellung und das Aushängen von Flucht- und Rettungsplänen ist in der ASR A2.3 (Technische Regel zur Ausstattung von Arbeitsstätten) in der DIN 4844-3 geregelt. Zusätzliche Angaben zur Berücksichtigung der Barrierefreiheit finden sich in der ASR V3a-2. Flucht- und Rettungspläne sind – je nach Größe und Ausdehnung des Gebäudes – mindestens einmal am Zugangsbereich und bei Bedarf in weiteren Geschossen und Gebäudeabschnitten zur Orientierung ortsfremder Besucher eines öffentlichen Gebäudes (Museum, Theater, Behörde etc.) auszuhängen. Zusätzliche Anforderungen aus dem Brandschutzkonzept bzw. der Baugenehmigung sind zu berücksichtigen.
Die Pläne enthalten den gemäß Brandschutzordnung Teil A notwendigen öffentlichen Aushang zum Verhalten im Brandfall. Durch eine vorgeschriebene einheitliche inhaltliche Darstellung sollen der Wiedererkennungseffekt verstärkt und die Orientierungsmöglichkeiten verbessert werden. Sie müssen bei wesentlichen Änderungen und mindestens alle zwei Jahre überprüft und auf einem aktuellen Stand gehalten werden.

Flucht- und Rettungsplan

2.4

Organisatorischer Brandschutz – Feuerwehrplan

Existiert für das Gebäude ein Feuerwehrplan?

Feuerwehrpläne enthalten objektbezogene Informationen, welche der Feuerwehr im Einsatzfall zur raschen Orientierung in der baulichen Anlage und zur Lagebeurteilung dienen. Feuerwehrpläne sind auf Grundlage der DIN 14095 unter Berücksichtigung ggf. vorhandener Richtlinien der zuständigen Brandschutzdienststelle zu erstellen. Sie sind immer mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen und von dieser freizugeben.
Das Erfordernis für die Erstellung eines Feuerwehrplans ergibt sich aus der Baugenehmigung. Sonderbauten wie Museen müssen grundsätzlich einen Feuerwehrplan erstellen lassen. Auch für Gebäude mit einer Brandmeldeanlage, die automatisch auf die Leitstelle der Feuerwehr aufgeschaltet ist, ist immer ein Feuerwehrplan erforderlich.
Wesentlicher Bestandteil sollte eine Aufstellung der Kulturgüter mit Hinweisen zur Bergung bzw. zum Schutz und zur Priorität sein, beispielsweise als sogenannter „Kulturgutschutzplan“ (siehe auch Links unten).
Feuerwehrpläne müssen bei wesentlichen Änderungen und mindestens alle zwei Jahre überprüft und auf einem aktuellen Stand gehalten werden.

Feuerwehrpläne – Ergänzende Bestimmungen zum Kulturgutschutz

Merkblatt Kulturgutschutz der Berliner Feuerwehr

Anforderungen an Feuerwehrpläne:

Kulturgutschutz aus Sicht der Feuerwehren

2.5

Organisatorischer Brandschutz – Feuerlöscher

Sind im Gebäude geeignete Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl vorhanden?

Feuerlöscher dienen der Bekämpfung von Entstehungsbränden. Die Ausstattung von öffentlichen Gebäuden und Arbeitsstätten mit tragbaren Feuerlöschern ist in der ASR A2.2 (Technische Regel zur Ausstattung von Arbeitsstätten) geregelt. Die darin enthaltene Berechnungsgrundlage berücksichtigt ausschließlich den erforderlichen Grundschutz. Auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung sind ggf. zusätzliche Maßnahmen erforderlich, wie z.B. zusätzliche Fettbrandlöscher/Löschdecken für Küchenbereiche oder Kohlendioxidlöscher für Technikräume. Mitunter ergeben sich auch aus der Baugenehmigung zusätzliche Anforderungen.
Bei der Auswahl sollten folgende Parameter berücksichtigt werden:
- Löschmitteleinheiten für die relevanten Brandklassen (A = feste, glutbildende Stoffe; B = flüssige oder flüssig werdende Stoffe; C = gasförmige Stoffe; D = brennbare Metalle; F = Speiseöle und -fette in Küchen)
- Gewicht des einzelnen Feuerlöschers
- Abstand der Aufstellorte (die Lauflänge bis zum nächsten Feuerlöscher sollte maximal 20 m betragen)
- Sachschutzaspekte insbesondere bei der Wahl von Pulverlöschern
- Vom Einsatz von Kleinstlöschern oder Löschspray als Grundschutz wird aufgrund des geringen Löschvermögens abgeraten.

Technische Regeln für Arbeitsstätten - Maßnahmen gegen Brände

2.6

Organisatorischer Brandschutz – Wartung Feuerlöscher

Werden die vorhandenen Feuerlöscher regelmäßig durch eine Fachfirma überprüft und gewartet?

Damit Feuerlöscher im Brandfall planmäßig funktionieren, ist eine regelmäßige Wartung erforderlich. Die Notwendigkeit der Überprüfung und Wartung von Feuerlöschern ist in verschiedenen Vorschriften geregelt, so u.a. in der ASR A2.2 (Technische Regel zur Ausstattung von Arbeitsstätten), der DIN 14406 Teil 4 (Tragbare Feuerlöscher – Instandhaltung) oder in der DIN EN 3. Der Überprüfungszeitraum beträgt in der Regel zwei Jahre. Der Instandhaltungsnachweis ist mittels Prüfplakette am Gerät anzubringen. Daraus müssen das Prüfdatum und der Name des Sachkundigen ersichtlich sein, der die Instandhaltung vorgenommen hat.

2.7

Organisatorischer Brandschutz – Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel

Werden die vorhandenen elektrischen Anlagen und Geräte (Betriebsmittel) regelmäßig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geprüft?

Etwa ein Drittel aller Brände werden durch elektrische Anlagen verursacht. Es ist daher wichtig, dass die elektrischen Anlagen regelmäßig geprüft werden, um Mängel rechtzeitig zu erkennen. Unabhängig hiervon ergibt sich die Pflicht zur Überprüfung für jeden Arbeitgeber auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes. Die Prüfpflicht betrifft sowohl ortsfeste Anlagen als auch ortsveränderliche Geräte (z.B. Multimedia in der Ausstellung, Wasserkocher in der Teeküche/im Büro). Die Prüfung erfolgt nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3. Sie ist vor der Inbetriebnahme bzw. bei wesentlichen Änderungen und regelmäßig wiederkehrend erforderlich. Der Instandhaltungsnachweis ist mittels Prüfplakette am Gerät anzubringen.

2.8

Baulicher Brandschutz – Brandwände

Ist eine Unterteilung des Gebäudes bzw. die Abgrenzung zur Nachbarbebauung durch Brandwände gemäß Landesbauordnung vorhanden?

Brandwände sollen bei einem Vollbrand die Ausbreitung auf andere Gebäude/Gebäudeteile verhindern. Das betrifft auch die Gefahr des Übergreifens eines Brandes vom Nachbargebäude auf das eigentliche Schutzobjekt. Außenwände sind immer zugleich „äußere Brandwände". Sie erhalten jedoch immer erst dann besondere erhöhte Anforderungen, wenn die Abstandsflächen zu Nachbargebäuden unterschritten werden. Anforderungen an Brandwände sind in der Musterbauordnung geregelt. Ausgedehnte Gebäude sind zur Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten zusätzlich durch Brandwände zu unterteilen. Die spezielleren und konkreteren Vorgaben sind in den jeweiligen Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer enthalten (siehe Link).

Musterbauordnung / Bauordnung der Länder

2.9

Baulicher Brandschutz – brandschutztechnische Gliederung

Sind unterschiedliche Nutzungsbereiche (Ausstellungsräume/Depots/Werkstätten/Verwaltung etc.) durch feuerwiderstandsfähige Wände voneinander getrennt?

Unterschiedliche Nutzungsbereiche besitzen unterschiedliche Brandrisiken und Schutzbedürfnisse. Im Brandfall besteht die Gefahr einer raschen Ausbreitung und der Schädigung/Vernichtung größerer Sammlungsbestände. Es ist dringend zu empfehlen, Bereiche mit unterschiedlichen Brandentstehungsgefahren und Schutzbedürfnissen durch mindestens feuerhemmende Wände zu trennen. Die brandschutztechnische Bewertung und Klassifizierung von Wänden – insbesondere in historischen Gebäuden – ist nicht immer einfach möglich und nicht allein von deren Dicke her ableitbar. Die Nichtkenntnis der Qualität von Wänden kann zu einer trügerischen Sicherheit und im Fall eines Brandes zu erheblichen Schäden führen. Aus der Qualität der Wände leiten sich eine Reihe weiterer Brandschutzvorkehrungen ab, wie z.B. die notwendige Schottung für Kabel- und Leitungsdurchführungen, die Brandschutzqualität von Türen und die Schottung sonstiger Durchbrüche.

2.10

Baulicher Brandschutz – Wände/Decken

Besitzen Depot-/Magazinräume oder -gebäude Wände und Decken in ausreichender Feuerwiderstandsfähigkeit?

In Museen, Bibliotheken und Archiven besitzen neben den Ausstellungsräumen die Depots in der Regel das höchste Schutzbedürfnis. Einzelne Anforderungen an die Qualität der Wände und Decken im Gebäude lassen sich als Orientierung aus der Landesbauordnung in Abhängigkeit der Gebäudeklasse, Geschosslage etc. ableiten, es existiert jedoch kein einheitlicher/bindender Maßstab für Depots und andere Räume mit besonderem Schutzbedürfnis. Als Empfehlung gilt: Gemessen am Schutzbedürfnis sind Depots mit der bestmöglichen Brandschutzqualität (in der Regel F90 – feuerbeständig nach DIN 4102) gegenüber dem übrigen Gebäude zu schützen/zu trennen.
Wenn hierfür keine geeigneten Voraussetzungen bestehen, sind mindestens F30 – feuerhemmende – Wände und Decken vorzusehen. Existieren keine entsprechenden Bauteile, sollte geprüft werden, ob und in welcher Weise eine Ertüchtigung sinnvoll möglich ist (Verkleidung mit Brandschutzplatten o.ä.).

Musterbauordnung / Bauordnung der Länder

2.11

Baulicher Brandschutz – Türen im Depot

Besitzen besonders schutzbedürftige Räume (z.B. Depots) Türen mit ausreichender Feuerwiderstandsfähigkeit?

Türen bilden häufig den Schwachpunkt in einem ansonsten durch massive Wände und Decken brandschutztechnisch gut geschützten Raum. Die Qualität der Türen richtet sich nach dem Feuerwiderstand der Wand. Die Tür benötigt keine höhere Klasse als die Wand, in die sie eingebaut ist; in der Regel kann sie eine Klasse tiefer sein. Unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten, Brandgefahren und Schutzbedürfnisse sollten für Depots, Werkstätten etc. mindestens feuerhemmende Türen (T30 nach DIN 4102) eingesetzt werden, wenn möglich und zweckdienlich feuerbeständige Türen (T90). Die konkrete Feuerwiderstandsklasse und der Nachweis zur geprüften und zugelassenen Tür sind im Kennzeichnungsschild (Überwachungszeichen) ablesbar (angebracht im Türfalz oder auf dem Türblatt). Vorrangiges Schutzziel ist die Verhinderung einer Brandübertragung auf das Depot aus anderen Bereichen des Gebäudes.

Feuerschutz- und Brandschutztüren

2.12

Baulicher Brandschutz – Türen in Räumen mit besonderen Brandgefahren

Besitzen Bereiche mit besonderen Brandgefahren (z.B. Werkstätten, Elektrotechnik- und Technikräume) Türen mit ausreichender Feuerwiderstandsfähigkeit?

Türen bilden häufig den Schwachpunkt einer Brandausbreitung aus dem Raum auf andere Bereiche des Gebäudes. Die Qualität der Türen richtet sich nach dem Feuerwiderstand der Wand: Die Tür benötigt keine höhere Klasse als die Wand, in die sie eingebaut ist; in der Regel kann sie eine Klasse tiefer sein. Unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten, Brandgefahren und Schutzbedürfnisse sollten für Räume mit besonderen Brandgefahren mindestens feuerhemmende Türen (T30 nach DIN 4102) eingesetzt werden; in Fällen ausgedehnter Bereiche mit hohen Brandlasten (z.B. Restaurierungswerkstätten/Tischlerei, Lüftungszentralen) können feuerbeständige Türen (T90) sinnvoll und zweckdienlich sein. Die konkrete Feuerwiderstandsklasse und der Nachweis zur geprüften und zugelassenen Tür sind im Kennzeichnungsschild (Überwachungszeichen) ablesbar, das im Türfalz oder auf dem Türblatt angebracht ist. Vorrangiges Schutzziel ist die Verhinderung einer Brandübertragung aus dem Raum auf andere Bereiche des Gebäudes.

Brand- und Rauchschutztüren

2.13

Baulicher Brandschutz – Feuerschutzabschlüsse

Sind die Zugänge/Übergänge zu unterschiedlichen Nutzungsbereichen (Ausstellungsräume/Depots/Verwaltung etc.) mit Feuerschutzabschlüssen ausgestattet?

Unter Feuerschutzabschlüssen versteht man Türen, Tore, Klappen oder Vorhänge, die aufgrund ihrer Bauart und Eigenschaften in der Lage sind, den Durchtritt von Feuer durch Öffnungen in Wänden oder Decken eines Gebäudes für eine bestimmte Zeit zu verhindern. Sie können auch zusätzlich rauchdicht sein.
Ob Abtrennungen notwendig sind, richtet sich nach dem jeweiligen Brandschutzkonzept und der Baugenehmigung. Das Erfordernis kann sich aber zusätzlich auch aus Gründen des Sachschutzes ergeben.

2.14

Baulicher Brandschutz – Brand- und Rauchschutztüren

Sind die vorhandenen Brand-/Rauchschutztüren funktionstüchtig und unversehrt?

Brand- und Rauchschutztüren müssen gemäß Zulassung grundsätzlich selbstschließend sein und von allein (ohne Unterstützung) mit der Schlossfalle im Schließblech einrasten („ins Schloss fallen"). Sie dürfen nicht beschädigt oder umgebaut, durchbohrt, aufgedoppelt oder in sonstiger Weise verändert werden, ansonsten verlieren sie ihre Zulassung und müssen ausgetauscht werden. Die zugelassenen und nicht zugelassenen Änderungen an Brand- und Rauchschutztüren sind im Merkblatt des DIBT (Deutsches Institut für Bautechnik) aufgeführt. Die Funktionstüchtigkeit und Unversehrtheit ist gemäß Empfehlungen in der Zulassung regelmäßig zu kontrollieren und ggf. durch einfache Wartungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten.

2.15

Baulicher Brandschutz – Feuerschutzabschlüsse

Besitzen Brand- und Rauchschutztüren, die ständig offenstehen bzw. sehr häufig begangen werden, eine bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlage?

Brand- und Rauchschutztüren müssen zwingend selbstschließend sein, um die Ausbreitung von Brand und Rauch behindern zu können. Das Verkeilen, Festbinden und ähnliche, in der Praxis häufig anzutreffende Maßnahmen zum Verhindern des selbsttätigen Schließens sind untersagt und können bei Schäden zu strafrechtlichen Konsequenzen und zum Ausfall der Versicherung führen.
Brand- und Rauchschutztüren dürfen ausschließlich mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen offengehalten werden. Diese gewährleisten im Brandfall das automatische Schließen der Türen.

2.16

Baulicher Brandschutz – Schottungen

Sind Durchführungen von Rohren, Kabeln und Kanälen durch Decken und brandschutztechnisch qualifizierte Wände vorschriftsmäßig geschottet?

Durchführungen von Rohren und Kabeln durch Decken und brandschutztechnisch qualifizierte Wände müssen so ausgeführt werden, dass eine Brand- und Rauchweiterleitung behindert wird. Hierfür sind Brandabschottungen mit entsprechenden bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen zu installieren. Schottungen sind nur dort erforderlich, wo für Wände und Decken Brandschutzanforderungen gemäß Bauordnung bzw. eines definierten Schutzziels bestehen, das heißt in der Regel für allseitig abgeschlossene Räume. An Wände und Decken im gemeinsamen Luftverbund (z.B. Zwischenebenen in einer mehrgeschossigen Halle oder innerhalb des Treppenraums) sind in der Regel keine Anforderungen an die Schottung gestellt.
Die Brandschotts müssen mit einem Kennzeichnungsschild versehen sein, aus dem die Brandschutzklasse, das Datum der Herstellung und das ausführende Unternehmen hervorgehen.

Die aktuellen Muster-Vorschriften finden sich auf der Seite der Bauministerkonferenz IS-Argebau

2.17

Baulicher Brandschutz – Brandlasten im Dachboden

Wird das nicht ausgebaute Dachgeschoss freigehalten von Sammlungsbeständen und anderen brennbaren Gegenständen?

Nicht ausgebaute Dachböden müssen von brennbaren Gegenständen freigehalten werden, um die in der Regel ohnehin große Brandlast durch den Dachstuhl nicht noch weiter zu erhöhen und die Brandbekämpfung zu erschweren. Dies stellte bereits in der Vergangenheit eine generelle baupolizeiliche Forderung dar, die heute – trotz modernerer Brandbekämpfungsmöglichkeiten der Feuerwehr – nach wie vor einen hohen Stellenwert besitzt.
Eventuell zulässige Nutzungen des Dachgeschosses ergeben sich aus der Baugenehmigung in Verbindung mit dem Brandschutzkonzept. Konsultieren Sie bei Bedarf einen Bauingenieur, Bausachverständigen oder Architekten mit dem Ziel, die Möglichkeiten eines Dachgeschossausbaus zu prüfen.

2.18

Baulicher Brandschutz – Rettungswege

Stehen aus jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zur Verfügung?

Gemäß Landesbauordnungen und Arbeitsstättenverordnung müssen Aufenthaltsräume über mindestens zwei getrennte vertikale (Treppen) bzw. horizontale (Flure) Flucht- und Rettungswege bis ins Freie verlassen werden können (erster und zweiter Rettungsweg). Aufenthaltsräume sind z.B. Besucherräume, Foyers/Empfangsbereiche, Büros, Arbeitsräume und Schulungsräume.
In Abhängigkeit von der Gebäudehöhe, der Personenanzahl oder vom Geltungsbereich von Sonderbauvorschriften müssen diese Wege baulich vorhanden sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden. Voraussetzung ist, dass die örtliche Feuerwehr entsprechende technische Geräte besitzt und die Rettungswegführung bauaufsichtlich genehmigt ist.

2.19

Baulicher Brandschutz – Rettungswege

Sind die Rettungswege und Notausgänge gekennzeichnet?

Die Rettungswegkennzeichnung hilft insbesondere ortsunkundigen Personen beim schnellen Auffinden der Notausgänge und beim zügigen Verlassen des Gebäudes.
Die Kennzeichnung und Gestaltung der Flucht- und Rettungswege ist ausführlich in der Arbeitsstättenverordnung und der ASR A2.3 (Technische Regel zur Ausstattung von Arbeitsstätten) geregelt. Die Kennzeichnung muss entsprechend der ASR A1.3 erfolgen (siehe Links). Die Kennzeichnungspflicht schließt ein, dass die Beschilderung nicht verdeckt sein darf.
Ob hinterleuchtete/beleuchtete oder lang nachleuchtende Piktogramme erforderlich sind, ergibt sich aus der Baugenehmigung und dem Brandschutzkonzept.

Technische Regeln für Arbeitsstätten – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Technische Regeln für Arbeitsstätten – Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

2.20

Baulicher Brandschutz – Rettungswege

Sind die vorhandenen horizontalen und vertikalen Flucht- und Rettungswege im Gebäude ständig ungehindert begehbar?

Die Rettungswege sowie die daran bestehenden Anforderungen ergeben sich aus dem Brandschutzkonzept und der Baugenehmigung.
Die horizontalen (Flure) und vertikalen (Treppen) Rettungswege dürfen nicht verstellt oder in unzulässiger Weise eingeengt werden. Zwischentüren im Verlauf der Fluchtwege dürfen nicht verschlossen sein. In der Praxis werden diese Forderungen aufgrund von Platzmangel, Nachlässigkeit, Gewohnheiten usw. nicht immer beachtet. Mit dem Ziel der Trennung des Ausstellungs- bzw. Öffentlichkeitsbereichs zum internen Bereich werden Türen, die als Fluchtwege im Gefahrenfall ausgewiesen sind, häufig verschlossen.

2.21

Baulicher Brandschutz – Notausgänge

Besitzen die Türen im Verlauf der Flucht- und Rettungswege eine sogenannte „Anti-Panikschließung" bzw. sind die Türen nicht abschließbar, sodass ein sofortiges Verlassen des Gebäudes möglich ist?

Als „Anti-Panikschließung" (auch „Panikschloss" genannt) wird ein Türschloss bezeichnet, welches durch seinen mechanischen und/oder elektromechanischen Aufbau eine Türverriegelung mit einem Druck auf die Klinke bzw. Türstange freigibt.
Durch diese Schließung kann zum einen die Tür abgeschlossen werden (Sachschutz) und zum anderen die Fluchtwegefunktion im Gefahrenfall sichergestellt werden (Personenschutz).

Technische Regeln für Arbeitsstätten - Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

Wikipedia: Panikschloss

Technische Regeln für Arbeitsstätten - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

2.22

Anlagentechnischer Brandschutz – Brandmeldeanlage

Besitzt das Gebäude eine automatische Brandmeldeanlage?

Der Zeitpunkt der Feststellung eines Entstehungsbrandes hat entscheidenden Einfluss auf die sichere Evakuierung von Personen, den Erfolg von Löschmaßnahmen oder die Bergung von Kulturgut und damit auf das Schadensausmaß. Moderne automatische Brandmeldeanlagen (BMA) sind in der Lage, einen Entstehungsbrand zu einem sehr frühen Zeitpunkt zu detektieren und zu melden. Des Weiteren besteht der Vorteil einer BMA darin, dass die Überwachung permanent erfolgt – also auch nachts und während der Schließzeiten.

Brandmeldeanlagen

2.23

Anlagentechnischer Brandschutz – Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen

Werden die vorhandenen sicherheitstechnischen Anlagen regelmäßig geprüft?

Für sicherheitstechnische Anlagen (Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Löschanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung etc.), die bauordnungsrechtlich gefordert werden, ist vor Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen und mindestens alle drei Jahre eine Prüfung durch einen Sachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen erforderlich. Aus Sachschutzgründen sollten auch alle übrigen sicherheitstechnischen Anlagen regelmäßig geprüft werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Anlage den hohen Anforderungen an die Betriebssicherheit und Wirksamkeit genügt.
Die Prüfberichte sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen den Bauaufsichtsbehörden vorzulegen. Die Prüfberichte werden ebenfalls von den meisten Sachversicherern abgefordert.
Mängel aus den Prüfungen sind entsprechend den Vorgaben der Prüfberichte zu beheben.

2.24

Anlagentechnischer Brandschutz – Wartung der sicherheitstechnischen Anlagen

Werden die vorhandenen sicherheitstechnischen Anlagen regelmäßig gewartet?

Sicherheitstechnische Anlagen sind z.B. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Löschanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung etc.
Brandmeldeanlagen dienen dem Erkennen von Bränden, um die Evakuierung von Personen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung frühzeitig einleiten zu können. Die Alarmierungsanlagen und die Sicherheitsbeleuchtung dienen der Selbstrettung der Personen. Die Löschanlagen sollen die Brandausbreitung begrenzen und hierdurch wirksame Löschmaßnahmen ermöglichen.
Das Erfordernis für diese Anlagen ergibt sich aus der Baugenehmigung. Zusätzlich können z.B. Brandmeldeanlagen oder Löschanlagen auf freiwilliger Basis (Objekt- bzw. Sach-/Kulturgutschutz) bzw. aufgrund von Auflagen des Versicherers errichtet werden.
Für das störungsfreie und zuverlässige Funktionieren der automatischen Brandmeldeanlage ist eine regelmäßige Wartung und Inspektion unumgänglich. Dadurch werden sowohl die Fehlalarmrate minimiert (unnötiger finanzieller Aufwand bei Fehleinsätzen der Feuerwehr oder des Wachschutzes) als auch die Sicherheit auf einem gleichmäßig hohen Niveau gehalten (keine trügerische Sicherheit).
Eine Wartung ist gemäß DIN 14675 und DIN 0833 mindestens einmal jährlich vorzunehmen, Routineprüfungen durch den Betreiber vierteljährlich. Hierfür sollte ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden.

2.25

Anlagentechnischer Brandschutz – Blitzschutz

Ist eine Blitzschutzanlage („Blitzableiter") vorhanden?

Klimaveränderungen beeinflussen die Häufigkeit und Intensität von Unwettern mit Blitzeinschlägen und die Schäden erhöhen sich rapide aufgrund der immer komplexeren technischen Anlagen.
Ein Blitzeinschlag in ein Gebäude führt in der Regel zu erheblichen Schäden, häufig auch zu Bränden, insbesondere bei Gebäuden mit einem Dachstuhl aus Holz, wie in Altbauten üblich. Auch die Schäden an den technischen Anlagen erhöhen sich aufgrund deren zunehmender Komplexität.
Als vorbeugende Brandschutzmaßnahme werden Blitzschutzsysteme installiert.
Ein umfänglicher Blitzschutz erfordert vielfältige Maßnahmen - von denen der äußere (der "Blitzableiter") der grundlegende, entscheidende ist. Das Risiko eines Blitzeinschlags ist von verschiedenen Faktoren abhängig, u.a. von der Lage und Höhe des Gebäudes. Vor allem freistehende, auch kleinere Gebäude sollten eine Blitzschutzanlage besitzen. Für größere, innerstädtische Gebäude ist eine solche Anlage vorgeschrieben.
Eine Blitzschutzanlage kann nur wirksam sein, wenn die Ableiter durchgängig bis in das Erdreich installiert sind. Ein „bisschen“ Blitzschutz ist wirkungslos.
Das spezifische Erfordernis richtet sich nach der Baugenehmigung bzw. Anforderungen des Versicherers.
Eine Blitzschutzanlage muss durch ein Fachunternehmen regelmäßig alle drei Jahre geprüft und gewartet werden.